Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Am 26. August 1973 schloß der Kläger mit jedem seiner fünf damals minderjährigen Kinder einen schriftlichen Vertrag, mit dem er jedem Kind an einem "Kapitalbetrag" von 25 000 DM schenkweise den Nießbrauch für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. August 1981 einräumte. Mit Vertrag vom 6. September 1973 gewährte der Kläger der Klägerin ein Darlehen von 125 000 DM zur Finanzierung des Erwerbs eines Mietwohngrundstücks. Der schriftliche Darlehensvertrag enthält den Hinweis, daß der Betrag mit je 25 000 DM für jedes der Kinder nießbrauchsbelastet und daraus mit jährlich 2 v. H. über dem Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen ist. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1973, die 1975 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) einging, machte die Klägerin die Zinsen für die Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug zunächst in einem nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufigen Einkommensteuerbescheid an; die Zinseinnahmen erfaßte es nicht.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 10 BFH/NV 1989 S. 10 Nr. 1 SAAAB-29901
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