Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beteiligte sich an der Errichtung der Ferienwohnanlage . . . in Spanien. Die Ferienwohnanlage, ein Gebäude mit insgesamt 100 Einzimmer-Appartements und Zweizimmer-Wohnungen, wurde von der spanischen Gesellschaft Z S.A. gebaut. Sie schloß am 22. August 1973 mit den "Bauherren der Wohnanlage . . .", vertreten durch die X-KG, einen schriftlichen Grundstückskaufvertrag über die Grundstücke, auf denen die Wohnanlage errichtet werden sollte. Der Grundstückskaufvertrag wurde am 23. September 1974 in notariell beurkundeter Form in Spanien erneut geschlossen. In dem Vertrag vom 22. August 1973 verpflichtete sich die Z S.A. außerdem zur schlüsselfertigen Erstellung der Wohnanlage zu einem Festpreis, der dem Baufortschritt entsprechend zu entrichten war. Am 19. Dezember 1973 bestätigte die X-KG dem Kläger, daß er sie mit der Errichtung von acht Appartements und zwei Wohnungen - gesamte zehnte Etage - beauftragt habe und nahm den Auftrag an. Die Anleger, vertreten durch die X-KG, schlossen im September 1974 als Gesamtschuldner mit einer Gesellschaft in der Schweiz einen Darlehensvertrag über ein Darlehen von . . . DM zur Finanzierung der Baukosten. Den Restbetrag der Gesamtkosten stundete die Z S.A. den Anlegern in einem weiteren Vertrag vom September 1974, in dem sie auch die Errichtung eines Restaurants sowie die Bewirtschaftung und Vermietung der Wohnanlage übernahm.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 99 BFH/NV 1989 S. 99 Nr. 2 FAAAB-29898
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