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BFH Beschluss v. - IX B 87/87

Das Finanzgericht (FG) hatte dem Beschwerdeführer mit Beschluß vom 29. April 1986 die Kosten auferlegt, die in einem beim FG geführten Verfahren wegen seines Nichterscheinens als Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme entstanden sind. Außerdem hat es dem Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß es nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von drei Tagen auferlegt. Dem Beschluß, der dem Beschwerdeführer am 7. Juni 1986 zugestellt wurde, ist folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:"Rechtsmittelbelehrung:*

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 180
BFH/NV 1988 S. 180 Nr. 3
XAAAB-29892

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