Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte seiner geschiedenen Ehefrau, die in Frankreich lebt, 1967 einen Miteigentumsanteil von 3/10 an einer vermieteten Eigentumswohnung in H geschenkt. In einem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 7. Februar 1980 übertrug die geschiedene Ehefrau nach dem Widerruf der Schenkung ihren Miteigentumsanteil rückwirkend ab 1967 wieder auf den Kläger. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte bei den Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1976 bis 1979 für den Kläger jeweils entsprechend seinem Miteigentumsanteil nur 70 v. H. des Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für die Streitjahre 1980 und 1981 rechnete er dem Kläger die negativen Einkünfte im Einspruchsbescheid in vollem Umfang zu. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Einkünfte erfolgte nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 87 BFH/NV 1989 S. 87 Nr. 2 YAAAB-29883
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