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BFH Beschluss v. - IX B 178/87

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie sind Miteigentümer zweier Mietwohngrundstücke A-Straße (künftig I) und B-Straße (künftig II) in C, die um die Jahrhundertwende bebaut wurden. Das Grundstück I haben sie im Jahre 1979 zu einem Kaufpreis von 290 753 DM erworben, wovon 223 880 DM auf das Gebäude entfielen. Sie wandten in diesem Jahr nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) für dieses Gebäude an "Reparaturaufwendungen" 57 599 DM und an "größeren Instandsetzungsaufwendungen" 42 709 DM auf. Von ihrem Gesamtaufwand in Höhe von 40 794 DM im Jahre 1980 machten die Antragsteller in ihrer Einkommensteuererklärung den Betrag von 29 620 DM als nachträgliche Herstellungskosten und 11 174 DM als Modernisierungsaufwand (§ 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -) geltend. 1981 betrugen ihre Aufwendungen 5 920 DM, 1982 58 917 DM und 1983 8 880 DM. Im September 1983 haben die Antragsteller dieses Grundstück für 590 000 DM verkauft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 165
BFH/NV 1989 S. 165 Nr. 3
DAAAB-29877

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