Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte mit Schriftsatz vom 24. Juni 1987 die Aufhebung und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1987 mit der Begründung beantragt, er sei an Grippe erkrankt. Der Vorsitzende des erkennenden Senats der Vorinstanz lehnte den Antrag mit Schreiben vom 26. Juni 1987 ab, weil der Klägervertreter seine Erkrankung nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht habe. Die mündlichen Verhandlungen, die zur Klageabweisung in den Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 1980 und Einkommensteuer 1981 führten, fanden in Abwesenheit des Klägervertreters statt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 382 BFH/NV 1988 S. 382 Nr. 6 QAAAB-29864
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.