Das Finanzgericht (FG) legte durch Beschluß dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Kosten auf, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In den Gründen des Beschlusses führt das FG aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) habe dem Klagebegehren nach Klageerhebung teilweise durch Rücknahme der Einspruchsentscheidung entsprochen. Die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen, weil eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Steuerbescheid nicht erkennbar sei. Der Kläger beantragte beim FG, den Tatbestand und den Tenor des Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Das FA habe dem Klagebegehren durch Rücknahme der Einspruchsentscheidung in vollem Umfang entsprochen, deshalb seien die Kosten dem FA aufzuerlegen. Das FG lehnte den Berichtigungsantrag ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 46 BFH/NV 1988 S. 46 Nr. 1 VAAAB-29858
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