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BFH Beschluss v. - IV S 13/87

Mit Urteil vom 30. April 1987 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1980 bis 1983 als unbegründet ab, weil der Antragsteller in sämtlichen Fällen die Einspruchsfristen versäumt hatte. Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hielt es nicht für gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 723
BFH/NV 1989 S. 723 Nr. 11
UAAAB-29841

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