Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt einen Steinmetzbetrieb. Komplementär und Kommanditist sind Brüder. Zum 1. Juli 1979 gründete der Komplementär nach dem Vortrag der Klägerin einen eigenen Betrieb, in dem er die bisher von der Klägerin vollzogene Bearbeitung der Grabmale in eigener Person durchführte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) fest, daß die Tätigkeit des Komplementärs einen ununterscheidbaren Bestandteil des Gewerbebetriebs der Klägerin bilde. Es berücksichtigte deshalb auch das Ergebnis dieser Tätigkeit in den Gewerbesteuerveranlagungen der Klägerin für 1979 bis 1982.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 439 BFH/NV 1989 S. 439 Nr. 7 EAAAB-29829
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