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BFH Urteil v. - IV R 85/85

Der Revisionskläger ist Erbe der Klägerin. Die Klägerin war Komplementärin der C-KG mit einem Kapitalanteil von 52 v. H. Kommanditisten waren Frau K mit einem Kapitalanteil von 46 v. H. und deren Kinder B und A mit Kapitalanteilen von je 1 v. H. Die KG betrieb den Einzelhandel mit Goldwaren. Der Ehemann der Gesellschafterin K (AK) war aufgrund eines Arbeitsvertrags mit der KG als Geschäftsführer tätig. Sein Gehalt, das 1963 festgesetzt worden war und seitdem unverändert geblieben ist, betrug monatlich 2 000 DM. Infolge von Auseinandersetzungen über die Arbeitsleistung des AK kam es zu Streitigkeiten auch zwischen der Klägerin und Frau K und zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Kommanditisten durch die Klägerin. Diese Streitigkeiten, in deren Folge im Jahre 1969 mehrere Prozesse angestrengt wurden, wurden durch Abschluß eines Vergleichs vor dem Landgericht F am 9. Dezember 1970 beendet. Nach dem Vergleich bestand Einvernehmen, daß die Kommanditisten zum 31. Dezember 1969 aus der Gesellschaft ausgeschieden waren. Der Betrieb wurde von der Klägerin ab 1. Januar 1970 als Einzelunternehmen fortgeführt. Auch das Arbeitsverhältnis mit AK wurde beendet. Aufgrund des Vergleichs hat die Klägerin an die ausscheidenden Kommanditisten Abfindungen von insgesamt 390 000 DM zu zahlen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 580
BFH/NV 1987 S. 580 Nr. -1
KAAAB-29827

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