Der Kläger und Revisionskläger (A) unterhielt mit dem Verfahrensbeteiligten B eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich in den Streitjahren 1977 und 1978 mit dem Kauf, der Renovierung und dem Wiederverkauf von drei Gebäuden beschäftigte. Der Gewinn der Gesellschaft wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) gesondert festgestellt. Das FA ging davon aus, daß die Gesellschafter sich für eine Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden hätten. Es errechnete danach für 1977 einen Verlust von . . . DM, für 1978 einen Gewinn von . . . DM. Die Gesellschafter waren demgegenüber der Ansicht, daß sie sich wirksam für eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG entschieden hätten und erstrebten auf dieser Grundlage für 1977 die Feststellung eines Verlustes von . . . DM und für 1978 die Feststellung eines Gewinns von . . . DM. Sie waren an dieser Art der Gewinnermittlung interessiert, weil nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung ein entstandener Gewerbeverlust in den Folgejahren nur berücksichtigt werden konnte, wenn der Gewinn nach § 5 EStG ermittelt worden war.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 535 BFH/NV 1989 S. 535 Nr. 8 XAAAB-29814
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