Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1976 und 1977 als Facharzt für Urologie selbständig tätig. Seine Ehefrau arbeitete bei ihm seit Eröffnung der Praxis im Jahre 1974 als Sprechstundenhilfe mit. Bei einer Arbeitszeit von 17,5 Stunden wöchentlich bezog sie einen Arbeitslohn von zunächst 261 DM monatlich und später - in den Streitjahren - von jeweils 5 524 DM im Jahr. Daneben schloß der Kläger zugunsten seiner Ehefrau eine Direktversicherung mit einem Jahresbeitrag von jeweils 2 712 DM in beiden Streitjahren ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die als Betriebsausgaben geltend gemachten Beiträge nicht zum Abzug zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 714 BFH/NV 1988 S. 714 Nr. 11 MAAAB-29809
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