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BFH Urteil v. - IV R 58/85

An die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einer KG, die eine T betreibt und bis 1978 den Firmennamen W-KG trug, waren bis zum 29. September 1973 A mit 7 /14 und einem festen Kapitalkonto von 70 000 DM und dessen Sohn B mit 2/14 und einem festen Kapitalkonto von 20 000 DM als Komplementäre sowie C (Ehefrau von A) mit 4/14 und einem festen Kapitalkonto von 40 000 DM und D (Ehefrau von B) mit 1/14 und einem festen Kapitalkonto von 10 000 DM als Kommanditistinnen beteiligt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 770
BFH/NV 1987 S. 770 Nr. -1
IAAAB-29806

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