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BFH Beschluss v. - IV R 28/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Landwirtschaft. Am 22. Dezember 1975 erklärte er an Amtsstelle zu Protokoll: "Hiermit stelle ich den Antrag, für meine veräußerten bzw. noch zu veräußernden Grundstücke den höheren Teilwert festzustellen." Mit Schreiben vom 23. September 1976 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger unter anderem auf mitzuteilen, für welche Grundstücke (Lage, Größe, katastermäßige Bezeichnung) der höhere Teilwert festgestellt werden solle. Im Antwortschreiben des Klägers vom 23. November 1976 heißt es dazu: "In dem Grundstück, das landwirtschaftlich genutzt wird, wurden 1910 die . . . und . . . straße projektiert, die seit dieser Zeit zum Teil als Straße benutzt und bebaut worden sind. Von 1968 bis 1973 übernahm die Stadt X aus dem Grundstück, mit einer Größe von 2,7 ha, 10 060 qm Straßen- und Bebauungsland. Ich bitte höflichst um die Festsetzung des Teilwerts."

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 713
BFH/NV 1988 S. 713 Nr. 11
MAAAB-29780

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