Auf die Beschwerde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision im klagabweisenden Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. November 1985 V K 280/85 hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 30. April 1986 IV B 10/86 die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen. Diese Entscheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 22. Mai 1986 zugestellt. Innerhalb der Revisionsfrist ging eine Revisionsschrift der Klägerin nicht ein. Mit Schreiben vom 1. August 1986 teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin folgendes mit:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 780 BFH/NV 1988 S. 780 Nr. 12 TAAAB-29730
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