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BFH Urteil v. - IV R 111/86

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) führte bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Betriebsprüfung durch; er änderte daraufhin den Gewerbesteuermeßbescheid 1976 und erließ erstmals einen Gewerbesteuermeßbescheid für 1979. Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin die Herabsetzung des Gewerbeertrages für beide Jahre. Das FA wollte diesem Antrag entsprechen. Deswegen füllte der Sachbearbeiter einen Eingabewertbogen aus, der bei richtiger Auswertung zu einer geänderten, vorbehaltlosen Meßbetragsfestsetzung geführt hätte. Tatsächlich enthielt der maschinell erstellte Bescheid jedoch den Zusatz, daß die Festsetzung nach § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 205
BFH/NV 1989 S. 205 Nr. 4
MAAAB-29728

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