Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer sind Eheleute. Sie sind in einem Schmuckwarenunternehmen tätig; die Ehefrau ist als Inhaberin des Unternehmens eingetragen, sie hat mit dem Ehemann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt (FA) hat demgegenüber angenommen, daß zwischen den Eheleuten eine Mitunternehmerschaft bestanden habe und gegen sie für die Jahre 1979 bis 1982 Gewerbesteuermeßbeträge festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos; ihre Revision (Az. IV R 25/86) haben die Eheleute zurückgenommen. Sie haben sich außerdem gegen die seitens des FA für die Streitjahre durchgeführten Gewinnfeststellungen gewandt, die im Verfahren IV R 24/86 eingelegte Revision aber gleichfalls zurückgenommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 658 BFH/NV 1988 S. 658 Nr. 10 TAAAB-29717
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