Die Klägerin, eine inländische GmbH, betreibt den Einzelhandel mit Textilien. Sie bezieht u. a. vom einer italienischen AG (SpA) Textilien, die in Italien unter dem Warenzeichen "X" hergestellt worden waren. Das Warenzeichen ist in der Bundesrepublik zu Gunsten einer Gesellschaft in den USA geschützt. Am 1. 11. 1977 schloß die Klägerin mit der Y-SA, einer nach panamaischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft mit Sitz in Panama und Adressenanschrift in der Schweiz, einen sog. Händlervertrag, durch den sie zum Alleinhändler für den Vertrieb von Textilien mit dem Warenzeichen "X" in der Bundesrepublik bestellt wurde. Die Klägerin verpflichtet sich, an die Y-SA eine Lizenzgebühr von 4 v. H. des Brutto- Einkaufsumsatzes aller Textilien mit dem Warenzeichen "X", mindestens aber 100 000 DM pro Jahr zu zahlen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 393 BFH/NV 1989 S. 393 Nr. 6 VAAAB-29670
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.