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BFH Urteil v. - I R 222/83

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die ein Installationsgeschäft betreibt. Ihr stand im Streitjahr (1979) aus einem Bauvorhaben eine Forderung gegen den Kunden G zu, deren Realisierung wegen Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers in Frage gestellt war. Die Kreissparkasse gewährte dem G zur Begleichung der fälligen Forderung ein Darlehen, das unmittelbar an die Klägerin ausgezahlt wurde. Da die Kreissparkasse die Gewährung des Darlehens von der Übernahme von Bürgschaften durch die Gesellschafter abhängig gemacht hatte, verbürgten sich die Gesellschafter-Geschäftsführer V und U im Darlehensvertrag vom 13. November 1979 für das Darlehen in Höhe von 41 356 DM nebst Zinsen und Kosten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 103
BFH/NV 1989 S. 103 Nr. 2
UAAAB-29640

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