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BFH Urteil v. - I R 132/84

In der ordentlichen Hauptversammlung wurde am 29. Juni 1965 die Erhöhung des Grundkapitals der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von 70,125 Mio. DM auf 88 Mio. DM durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien im Nennwert von 17 875 000 DM zum Kurs von 100 beschlossen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Altaktionäre wurde mit der Maßgabe ausgeschlossen, daß das mit der Ausgabe der jungen Aktien beauftragte Bankenkonsortium die Verpflichtung übernahm, den Altaktionären junge Aktien im Verhältnis 4:1 zum Nennwert anzubieten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 48
BFH/NV 1989 S. 48 Nr. 1
BAAAB-29616

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