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BFH Urteil v. - II R 74/86

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betreibt auf dem Grundstück G in unmittelbarer Nachbarschaft ihres Warenhauses, ein Parkhaus mit Tankstelle und 269 Stellplätzen. Das Parkhaus darf während der Öffnungszeiten (die denen des Warenhauses angepaßt sind) von jedermann gegen Entgelt zum Parken benutzt werden. Den Grundsteuermeßbetrag für das Parkhausgrundstück auf den 1. Januar 1974 hatte das Finanzamt (FA) auf 4 879,35 DM festgesetzt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 599
BFH/NV 1989 S. 599 Nr. 9
PAAAB-29591

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