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BFH Urteil v. - II R 72/84

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. Januar 1970 kauften die Kläger je zur Hälfte ein Grundstück "nebst . . . aufstehenden, im Bau befindlichen teilfertigen Gebäuden". Weiter heißt es in dem Vertrag: "Zur Fertigstellung bedarf es noch Bauleistungen in Höhe von . . . Deutsche Mark. Die Käufer verpflichten sich, diese Bauleistungen selbst zu übernehmen und die Gebäude im eigenen Namen vollenden zu lassen. Hinsichtlich dieser Bauleistungen werden die Beteiligten noch besonders einen Werkvertrag abschließen." Der Kaufpreis für das Grundstück wurde mit . . . DM beziffert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 595
BFH/NV 1988 S. 595 Nr. 9
IAAAB-29589

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