Der Kl. und seine Ehefrau, die ihren Hauptwohnsitz in . . . haben, sind je zur Hälfte Miteigentümer der Eigentumswohnung Nr. . . . in . . . Die im Jahre 1974 bezugsfertig gewordene Wohnung mit einer Wohnfläche von 42 qm ist nach ihrer baulichen Gestaltung ganzjährig nutzbar. Sie liegt im . . . Stock eines mehrgeschossigen Gebäudes in einem Ferienpark. Der Bereich dieses Ferienparks ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Sondergebiet nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Nach § 11 BauNVO ist die Art der Nutzung für dieses Sondergebiet im Bebauungsplan mit "Kur- und Ferienwohnungen" angegeben. Danach ist eine Dauernutzung der in dem genannten Bereich errichteten Eigentumswohnungen aus bauplanerischen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Wie lange die Wohnung im Jahr als Ferienwohnung genutzt wird, ist satzungsmäßig nicht festgelegt und bleibt deshalb dem Eigentümer überlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 208 BFH/NV 1989 S. 208 Nr. 4 LAAAB-29575
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