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BFH Urteil v. - II R 221/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, benutzt mehrere Grundstücke in A zum Betrieb eines Warenhauses mit Parkplatz. Als Parkplatz benutzt sie Teile der Grundstücke G 1 und G 2. Der Parkplatz hat 63 Stellplätze. Er ist durch ein Hinweisschild gekennzeichnet als Parkplatz für die Kunden der Klägerin. Der Benutzer des Parkplatzes erhält gegen Zahlung einer Parkgebühr einen Parkschein, der mit einem Gutschein verbunden ist, der bei Einkäufen von mindestens 5 DM am Lösungstag für 1,60 DM in Zahlung genommen wird. Außerhalb der Geschäftszeit des Warenhauses der Klägerin kann der Parkplatz von jedermann auf eigene Gefahr unentgeltlich benutzt werden. Den Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Januar 1974 hatte das Finanzamt (FA) für das Grundstück G 1 durch Bescheid vom 16. September 1975 auf 1 802,85 DM, den für das Grundstück G 2 durch Bescheid vom 24. September 1975 auf 1 104,95 DM festgesetzt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 537
BFH/NV 1989 S. 537 Nr. 8
IAAAB-29563

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