Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betreibt in A ein Warenhaus und unterhält auf dem benachbarten Grundstück ein Parkhaus, das von jedermann gegen Entgelt zum Parken benutzt werden kann. Ein Kunde, der das Parkhaus benutzt und im Warenhaus einkauft, bekommt einen Teil der Parkgebühr vergütet. Den Grundsteuermeßbetrag für das Parkhausgrundstück auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 1974 hatte das Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 13. März 1979 auf 3 921,75 DM festgesetzt. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG hatte es nicht für gegeben erachtet.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 126 BFH/NV 1990 S. 126 Nr. 2 FAAAB-29538
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.