Der Vater der Klägerin, A, der am . . . verstorben ist, war Inhaber einer Fabrik für . . . artikel. Er hatte in seinem Testament vom . . . seinen Sohn B zu 4/6 und seine Kinder C und D (die Klägerin) zu je 1/6 als Miterben eingesetzt. Der Sohn C hat seinen Anteil auf seine Geschwister dergestalt übertragen, daß der Klägerin eine Erbquote von 1/5 und ihrem Bruder eine Erbquote von 4/5 zustand. Die Auseinandersetzung hatte der Erblasser ausgeschlossen und Testamentsvollstreckung als Verwaltungsvollstreckung auf die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall und darüber hinaus bis zum Tod der als Erben eingesetzten Kinder angeordnet. Für die Verwaltung des Nachlasses - die Führung des Unternehmens - hatte der Erblasser verbindliche Anordnungen getroffen. Ein Direktorium von drei Personen war für die Betriebsführung verantwortlich. Es bestand ein Weisungs- und Widerspruchsrecht des Testamentsvollstreckers. Nach näherer Maßgabe des Testaments war der Fall der Betriebsübernahme durch den Sohn B bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorgesehen, u. a. einer mindestens einjährigen Tätigkeit in dem Unternehmen in leitender Funktion und der Entscheidung des Testamentsvollstreckers über die Eignung zur Betriebsübernahme.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 230 BFH/NV 1989 S. 230 Nr. 4 SAAAB-29525
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