Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Im Jahre 1981 schaffte er einen Bürocontainer zum Preis von 10 020,60 DM an und stellte ihn auf seinem Bau- und Lagerhof ab, wo er auch noch am 19. September 1984, dem Tag der vom Finanzgericht (FG) durchgeführten Ortsbesichtigung stand. Der Container ruht nach dem Ergebnis dieser Ortsbesichtigung auf vier Stellpunkten seiner Transportvorrichtung, die an seinem Boden angebracht ist. Unter den Stellpunkten befinden sich vier Holzschaltafeln (Bauplatten), die jeweils ungefähr 150 x 50 cm groß sind. Diese Holzschaltafeln liegen teilweise auf dem Erdreich und teilweise auf je einem Betonklotz, ohne mit dem Container fest verbunden zu sein. Die Betonklötze haben das Ausmaß 50 x 50 cm und befinden sich vollständig (40 cm tief) in der Erde. Die ingesamt vier Klötze sind nach Hinweisen der Lieferfirma erforderlich, damit sich die Fenster und die Türen des Bürocontainers nicht verziehen. Denn der Stellplatz für den Container ist - auch nach Angaben des Klägers - nicht gepflastert oder asphaltiert und somit uneben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 484 BFH/NV 1989 S. 484 Nr. 8 UAAAB-29507
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