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BFH Urteil v. - III R 321/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Maler- und Anstreichergewerbe. Seit 1971 errichtete er daneben schlüsselfertige Bauten und handelte mit bebauten und unbebauten Grundstücken, wobei die Grundstücke teilweise bis zum Verkauf vermietet wurden. Wie sich aus dem vom Finanzgericht (FG) in bezug genommenen Bericht vom 4. Dezember 1980 über eine Außenprüfung für die Streitjahre 1976 bis 1978 ergibt, hat der Kläger u. a. im Jahre 1978 vier von ihm im Jahre 1974 fertiggestellte Mehrfamilienhäuser in B in 27 Eigentumswohnungen aufgeteilt und drei davon veräußert. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob auch die Grundstücke in Ü in den gewerblichen Grundstückshandel miteinzubeziehen sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 561
BFH/NV 1988 S. 561 Nr. 9
MAAAB-29485

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