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BFH Urteil v. - III R 295/84

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste Ende 1979 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Noch in demselben Jahr beantragte er, ihm wegen politischer Verfolgung Asyl zu gewähren. Er machte geltend, als Mitglied einer politischen Partei der Verfolgung ausgesetzt gewesen und in die Bundesrepublik nur deshalb geflüchtet zu sein, um sein Leben zu retten. Der Asylantrag wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die vom Kläger vorgetragenen Gründe nicht ausreichend seien. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger Mitte 1982 zurück und kehrte zu seiner Familie in die Türkei heim. Bereits im Februar des Streitjahres 1981 war ihm sein Reisepaß wieder ausgehändigt worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 299
BFH/NV 1989 S. 299 Nr. 5
YAAAB-29481

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