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BFH Urteil v. - III R 202/82

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Eheleute türkischer Staatsangehörigkeit, waren im Streitjahr 1979 als Arbeitnehmer in Berlin (West) beschäftigt. Ihre drei Kinder (geboren 1962, 1964 und 1965) lebten in der Türkei und gingen dort zur Schule. Die beiden jüngeren wohnten unstreitig bei ihrer Großmutter (väterlicherseits); das ältere Kind, eine Tochter, besuchte das Gymnasium und soll zu diesem Zweck nach den Angaben der Kläger bei fremden Dritten untergebracht gewesen sein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 355
BFH/NV 1988 S. 355 Nr. 6
CAAAB-29445

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