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BFH Urteil v. - III R 18/84

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1980 in Berlin (West) in verschiedenen Stadtteilen eine Tankstelle und eine Kfz-Reparaturwerkstatt. Sein Antrag, ihm für in der Reparaturwerkstätte vorgenommene Investitionen die erhöhte Zulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) von 25 v. H. zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit der Begründung ab, daß Tankstelle und Reparaturwerkstätte unselbständige Teile eines einheitlichen Gewerbebetriebs seien und daß der Gesamtbetrieb nicht überwiegend dem verarbeitenden Gewerbe angehöre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 329
BFH/NV 1988 S. 329 Nr. 5
IAAAB-29443

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