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BFH Beschluss v. - III R 131/86

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Ehegatten, beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 1983, Aufwendungen u.a. für die Beschaffung von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen sowie für Kosten einer Sprachschule zugunsten der aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) übergesiedelten Schwester der Klägerin und deren 10jährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu berücksichtigen. Zur Begründung ihres Antrages machten sie geltend, sie hätten sich zu der Hilfeleistung gegenüber den Verwandten sittlich verpflichtet gefühlt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 311
BFH/NV 1987 S. 311 Nr. -1
QAAAB-29423

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