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BFH Beschluss v. - I B 82/88

Die Beschwerdeführer, mehrere Anwälte, waren vor dem Finanzgericht (FG) als Prozeßbevollmächtigte der T-GmbH aufgetreten. Sie hatten trotz Aufforderung des FG unter Hinweis auf Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I 1978, 446) mit späteren Änderungen keine auf sie lautende Vollmacht vorgelegt. Im Hinblick auf die Löschung der Firma T-GmbH hatten sie die Klage zurückgenommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 653
BFH/NV 1989 S. 653 Nr. 10
QAAAB-29329

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