In dem Beschwerdeverfahren V B 76/85 vor dem BFH streitet die Antragstellerin, dort als Beschwerdeführerin, mit dem Antragsgegner (FA), dieser dort als Beschwerdegegner, darüber, ob das FG den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgewiesen hat, dem FA durch einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO zu untersagen, die Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/1984 vor Beendigung des entsprechenden Hauptverfahrens einzuziehen. In dem entsprechenden, noch beim FG anhängigen Hauptverfahren geht der Streit darum, ob die Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/1984 in Höhe von . . . DM im Hinblick darauf gestundet werden muß, daß sich nach Ansicht der Antragstellerin für sie aus der Umsatzsteuer-Jahresveranlagung 1983 ein Erstattungsanspruch in Höhe von . . . DM ergibt; wegen der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1983 ist das Einspruchsverfahren noch anhängig. Ein Verfahren wegen der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/1984 ist beim BFH nicht anhängig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 778 BFH/NV 1987 S. 778 Nr. -1 HAAAB-29251
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