Zugleich mit der Revision beantragte der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) - eingegangen beim BFH am 2. April 1984 - die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids 1980 und des Bescheids über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlung für November 1981 vom 1. April 1982 in Höhe der Abschlußzahlungen bis zur Revisionsentscheidung. Das FA hatte die Vollziehung der angefochtenen Bescheide durch Bescheid vom 27. Oktober 1982 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage ausgesetzt. Am 13. April 1984 beantragte der Antragsteller bei dem FA die Verlängerung der Aussetzung der Vollziehung. Darauf forderte das FA den Antragsteller telefonisch auf, die Revision zu begründen, um danach über den Antrag zu entscheiden. Nach Kenntnis der Revisionsbegründung lehnte das FA die beantragte Aussetzung der Vollziehung durch Bescheid vom 4. Juni 1984 ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 174 BFH/NV 1987 S. 174 Nr. -1 GAAAB-29247
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