Der Kläger und Revisionskläger betreibt eine Autoreparaturwerkstätte, einen Handel mit neuen und gebrauchten Personenwagen sowie eine Tankstelle. In den Jahren 1961 bis 1965 wurden die Gebrauchtwagengeschäfte wie folgt abgewickelt: Die Eigentümer der gebrauchten Fahrzeuge beauftragten den Kläger auf einem von diesem bereitgehaltenen, mit "Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufs" überschriebenen Formular, das näher bezeichnete gebrauchte Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen. Es wurde ein Mindestverkaufspreis für das Fahrzeug bestimmt. Wurde das Fahrzeug teurer verkauft, so sollte der übersteigende Betrag als Provision für den Kläger gelten. Der Kläger war bevollmächtigt, den Kaufpreis anzunehmen, und verpflichtet, dem Auftraggeber den Verkauf unverzüglich mitzuteilen und alles aus der Vermittlung Erlangte, abzüglich seiner Gegenansprüche, sofort an ihn abzuführen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen, konnte aber beiderseits schriftlich mit einer Frist von einer Woche zu jedem Monatsende gekündigt werden. Die Gebrauchtwagen wurden in der Regel anläßlich des Kaufs eines anderen (neuen oder gebrauchten) Fahrzeugs zum Verkauf übernommen. Der vereinbarte Mindestverkaufspreis wurde sofort auf den Kaufpreis des anderen Fahrzeugs angerechnet; mehr als dieser Mindestverkaufspreis wurde den Kunden nicht angerechnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 311 FAAAB-29230
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