Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) studierte nach dem Abitur sechs Semester Elektrotechnik an einer Technischen Hochschule und anschließend acht Semester Betriebswirtschaft an einer Universität. Eine Abschlußprüfung legte er in keinem Studienfach ab. Ab Mitte 1963 wurde er als Angestellter bei einem Bundesamt in der Datenverarbeitung ausgebildet. Ergänzend dazu besuchte er einen von der Deutschen Angestelltengewerkschaft veranstalteten Abendkurs für Datenverarbeitung. Von 1964 bis 1969 war er im Bereich der Datenverarbeitung als Arbeitnehmer und ab 1965 außerdem nebenberuflich auf dem gleichen Gebiet selbständig tätig. Seit dem 1. Juli 1969 ist der Kläger ausschließlich selbständig tätig. Unter der Bezeichnung "EDV-Beratung und Programmierung" war er in den Streitjahren 1975 bis 1977 im wesentlichen für insgesamt vier Firmen tätig. Er erstellte für sie jeweils EDV-Programme für Buchhaltung, Lohnabrechnung, Provisionen und Aufträge, Verkaufsstatistik, Inventur und Fertigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 670 OAAAB-29227
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