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BFH Urteil v. - VI R 26/85

Gegenstand des Verfahrens ist die dem Prozeßbevollmächtigten in diesem Falle als Zustellungsbevollmächtigtem zugestellte Prüfungsanordnung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) vom . . ., durch die eine Lohnsteuer-Außenprüfung unter Bezugnahme auf die §§ 193 f. der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 42 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 hinsichtlich der Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen), sämtlich ausländische Gesellschaften, angeordnet wurde. Die Prüfung sollte sich auf den Zeitraum vom . . . 1974 bis zum . . . 1979 erstrecken. Außerdem sollte die Prüfung in den Geschäftsräumen der Firma A in X, der gleichfalls eine entsprechende Mitteilung zugestellt worden war, durchgeführt werden. Die gegen die genannte Prüfungsanordnung erhobene Beschwerde der Klägerinnen ist durch die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion als unbegründet zurückgewiesen worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 77
BFH/NV 1987 S. 77 Nr. -1
CAAAB-29205

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