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BFH Urteil v. - VI R 103/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Busfahrer im Linienverkehr der Stadt . . . Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für 1982 machte der Kläger für 183 Tage jeweils einen pauschalen Verpflegungsmehraufwand von 8 DM für die Tage geltend, an denen er mehr als sechs Stunden unterwegs war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung der pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 ab. Der Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FA setzte nunmehr für 60 Tage jeweils einen pauschalen Abzugsbetrag von 8 DM an, weil der Kläger an den - 60 - Wochenendtagen keine Möglichkeit gehabt habe, in der Fahrtpause im Hauptbahnhof der Stadt Mahlzeiten zu sich zu nehmen. An den Wochentagen, an denen er gefahren sei, habe er indessen jeweils nach vier Stunden Fahrt eine Pause von etwa 30 Minuten im Hauptbahnhof gehabt, wo er auch Mahlzeiten habe zu sich nehmen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 164
BFH/NV 1987 S. 164 Nr. -1
JAAAB-29178

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