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BFH Urteil v. - VI R 100/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Busfahrer bei den Stadtwerken . . . Im Streitjahr 1982 war er laut Bescheinigung des Arbeitgebers an 243 Tagen mehr als sechs Stunden ununterbrochen mit dem Omnibus unterwegs. In dem Einkommensteuerbescheid 1982 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) antragsgemäß pauschal 5 DM täglich als Verpflegungsmehraufwendungen an. Mit dem Einspruch hiergegen begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines pauschalen Verpflegungsmehraufwands von täglich 8 DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 163
BFH/NV 1987 S. 163 Nr. -1
ZAAAB-29177

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