Für den Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Beschwerdeführer) wurde eine Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) in Höhe von 292 900 kg festgesetzt. Beim Finanzgericht (FG) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Vollziehung dieses Bescheids auszusetzen für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 für eine Milchmenge von 29 234 kg, für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86 für eine Zielmenge von 415 100 kg. Das FG lehnte den Antrag als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluß legten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 25. März 1986 VII B 164-165/85 wies der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück und änderte auf die Beschwerde des HZA die Vorentscheidung dahin ab, daß der Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgelehnt wird. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 319 BFH/NV 1987 S. 319 Nr. -1 PAAAB-29176
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