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BFH Beschluss v. - VII S 26/86

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. September 1986 an das Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung beantragt. Da die Hauptsache bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig war, leitete das FG den Antrag an den BFH weiter. Die Antragstellerin hat auf die Frage, ob nunmehr der BFH über den Antrag entscheiden solle, erklärt, der Antrag sei durch die Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 452
BFH/NV 1987 S. 452 Nr. -1
RAAAB-29171

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