Der Antragsteller kam für das Kalenderjahr 1979 der Aufforderung des Finanzamts (FA) zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nach. Das FA führte daraufhin die Einkommensteuerveranlagung 1979 unter Zugrundelegung geschätzter Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40 000 DM durch. Weil der Antragsteller keine Lohnsteuerkarte 1979 und keine sonstigen Nachweise über den Lohnsteuerabzug vorlegte, unterblieb eine Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer auf die Steuerschuld sowohl im Veranlagungsverfahren als auch im nachfolgenden Einspruchs- und Klageverfahren. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1979 wurde abgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 519 BFH/NV 1987 S. 519 Nr. -1 GAAAB-29166
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