In dem beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen . . . anhängigen Verfahren, in dem es um die Klage des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügungen des Finanzamts (FA) vom September 1983 und Februar 1984 geht, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom April 1985, den Vorsitzenden Richter . . . und den Richter am FG . . . wegen Verdachts der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung führte er aus: Seine Klage sei nur gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) gerichtet. In dem Verfahren gehe es darum, daß er Steuerberatung dadurch geleistet habe, daß er in seinem Namen Rechtsmittel für andere Steuerpflichtige eingelegt habe. Dieser Tatbestand werde von den Richtern nicht beachtet. Diese interessierten sich für den jetzigen Zustand und hätten deshalb seinen jetzigen Arbeitgeber, den Steuerberater . . ., als Zeugen geladen. Richter . . . habe in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, daß er, der Antragsteller, trotz Kündigung für den Lohnsteuerhilfeverein A. aufgetreten sei. Das sei nicht Gegenstand der Entscheidung. Weitere Befangenheitsgründe lägen darin, daß die von ihm beantragten Zeugen vom Gericht nicht geladen worden seien. Die Befangenheit des Vorsitzenden Richters . . . ergebe sich daraus, daß dieser in seiner dienstlichen Äußerung vom März 1985 erklärt habe, daß er die beanstandete Rechtsauffassung vertrete. Es bestehe der Verdacht, daß er diese Rechtsauffassung auch heute noch habe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 615 WAAAB-29165
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