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BFH Urteil v. - VII R 69/86

Die Parteien streiten darüber, ob der Zuschlag bei nicht fristgerechter Ausfuhr von Erzeugnissen aus einem Erstattungs-Veredelungsverkehr nach dem Eigengewicht der Grunderzeugnisse oder nach demjenigen der Verarbeitungserzeugnisse zu berechnen ist. Das Finanzgericht (FG) entschied zuungunsten der Klägerinnen im ersteren Sinne. Das Urteil, durch das die Revision zugelassen wurde, erging mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung. Ausfertigungen der Entscheidung des FG vom 27. Februar 1986 sind laut Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle des zuständigen Senats der Vorinstanz vom 6. Juni 1986 an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen und an das Hauptzollamt - HZA -, je mit Empfangsbekenntnis, abgesandt worden. Das HZA hat eine Urteilsausfertigung laut Empfangsbekenntnis am 9. Juni 1986 erhalten. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen teilten dem FG mit Schreiben vom 23. Juni 1986 mit, ihnen sei das Urteil am 9. Juni 1986 zugestellt worden; die Zustellung sei durch Übersendung auf dem Postwege ohne Beifügung eines Vordrucks für ein Empfangsbekenntnis erfolgt. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 23. Juni 1986, beim FG eingegangen am 25. Juni 1986, legten die Klägerinnen gegen die Vorentscheidung Revision ein. Auf den mit Schriftsatz vom 14. August 1986, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 18. August 1986, gestellten Antrag der Klägerinnen, für die Begründung der Revision Frist bis zum 30. Oktober 1986 zu gewähren, erwiderte der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Schreiben vom 18. August 1986, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen am 21. August 1986 zugestellt, die Begründungsfrist sei am 11. August 1986 abgelaufen, der Antrag auf Verlängerung der Frist verspätet eingegangen. Hierauf beantragten die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 22. August 1986, beim BFH eingegangen am 25. August 1986, unter Wiederholung ihres Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision, ihnen gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs führten sie an, das Urteil sei ohne förmliches Empfangsbekenntnis zugestellt worden; der bei ihren Prozeßbevollmächtigten mit der Führung des Fristenbuchs betraute geprüfte Rechtsanwaltsgehilfe habe daher die Fristen nicht, wie sonst üblich, sofort notiert, sei aber von einem der Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. S., noch am 9. Juni 1986 angewiesen worden, die Fristennotierung sofort nachzuholen und bei der Geschäftsstelle des FG fernmündlich rückzufragen. Eingetragen worden sei dann jedoch nur die Revisionsfrist, nicht aber zugleich die Begründungsfrist. Hierbei müsse dem seit vielen Jahren in der Kanzlei tätigen Gehilfen ein einmaliges Versehen unterlaufen sein. Dieser werde regelmäßig stichprobenhaft kontrolliert; unterbliebene oder falsche Notierungen durch den Gehilfen seien bislang nicht bekanntgeworden. Zur Glaubhaftmachung legten die Klägerinnen eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. S. vor. Mit Schriftsatz vom 28. August 1986, beim BFH eingegangen am 29. August 1986, begründeten die Klägerinnen ihre Revision und führten dazu im wesentlichen aus, das FG habe nicht berücksichtigt, daß sich der Zuschlag auch nach dem positiven Währungsausgleichsbetrag richte, für diesen aber das Eigengewicht der Verarbeitungserzeugnisse maßgebend sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 523
BFH/NV 1987 S. 523 Nr. -1
IAAAB-29148

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