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BFH Beschluss v. - VII R 20/86

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit der Begründung Revision ein, es lägen wesentliche Verfahrensmängel vor und die Begründung sei "absolut nicht stichhaltig". Aus den Unterlagen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Begründung der Revision vorgelegt hat, ist u. a. zu entnehmen, daß er beim FG einen Vertagungsantrag gestellt hat und daß dieser Antrag abgelehnt worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 169
BFH/NV 1987 S. 169 Nr. -1
PAAAB-29137

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