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BFH Urteil v. - VII R 196/83

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gründer, beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der "X" und "Y"-Firmengruppe, die sich auf dem Bausektor betätigte. Die X-KG befaßte sich mit der Planung, Erstellung und Finanzierung von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Geschäftsführende Komplementärin war eine Verwaltungs-GmbH, alleiniger Kommanditist der Kläger. Der Kläger war auch alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH. Nach Gründung der Y-Gesellschaften im Januar 1972 wurde die Y-Bau KG von der X-KG in der Regel als Generalunternehmerin für die einzelnen Bauvorhaben beauftragt. Auch bei der Y-Bau KG war - ebenso wie bei der daneben bestehenden Y-GmbH & Co. KG - beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Kläger.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 512
XAAAB-29130

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