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BFH Urteil v. - VII R 124/81

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), seine Ehefrau sowie V und N trafen im Februar 1972 eine Vereinbarung über die Gründung eines . . . unternehmens. N war bisher als . . . nichtselbständig tätig gewesen. Als Ausländer war ihm die selbständige unternehmerische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) untersagt worden. Deshalb sollte für ihn ein liechtensteinischer Firmenmantel erworben werden, damit er als Arbeitnehmer einer ausländischen Firma in Erscheinung treten könnte. Am Gewinn des Unternehmens sollte N mit 52 v. H. und die übrigen Partner mit je 16 v. H. beteiligt sein. N. sollte Inhaber des Unternehmens und für die unmittelbare . . . tätigkeit zuständig sein. Der Kläger sollte als Generalbevollmächtigter des unter dem Firmenmantel einer liechtensteinischen Anstalt handelnden N die Verhandlungen und den Schriftverkehr mit den Behörden und insbesondere mit dem Finanzamt (FA) abwickeln.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 69
BFH/NV 1987 S. 69 Nr. -1
AAAAB-29103

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