Für die "A-Gesellschaft mbH B" (GmbH) waren in der Zeit von September 1971 bis März 1972 Lastkraftwagen und Anhänger zum Verkehr zugelassen worden. Das Finanzamt (FA) ging zunächst davon aus, daß das Halten der Fahrzeuge gemäß § 2 Nr. 3 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der bis zum 31. März 1972 geltenden Fassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sei, und erließ entsprechende Freistellungsbescheide. Nach Fehleraufdeckung durch die Oberfinanzdirektion erließ das FA gegen die GmbH Steuerbescheide vom 7. Januar 1974, durch die Kraftfahrzeugsteuer nachgefordert wurde. Die GmbH war 1972 in eine Kommanditgesellschaft - die Klägerin - umgewandelt worden, die zunächst "A-Gesellschaft B", ab Oktober 1981 "A-Gesellschaft B GmbH & Co. KG" firmierte, nachdem - schon Ende 1972 - anstelle von B die "B Verwaltungsgesellschaft mbH" persönlich haftender Gesellschafter geworden war. Die namens der GmbH gegen die Steuerbescheide eingelegten Einsprüche wies das FA durch Einspruchsentscheidungen vom 5. September 1977, gerichtet an die GmbH, zurück. Auf die von der Klägerin erhobenen Klagen entschied das Finanzgericht, daß die Berichtigung der Freistellungsbescheide und die rückwirkende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer rechtmäßig gewesen seien.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 587 GAAAB-29101
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