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BFH Beschluss v. - VIII S 11/86

Die Klägerin ist die Obergesellschaft des X-Konzerns, der sich mit . . .herstellung befaßt. Sie war neben der Y-AG und weiteren Kommanditisten (Minderheitsgesellschaftern) an der G-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Komplementärin der KG war die G-GmbH. An deren Stammkapital von 20 000 DM waren die Klägerin und die Y-AG zu je 50 v.H. beteiligt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 298
BFH/NV 1987 S. 298 Nr. -1
WAAAB-29084

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